§ 73g SchRegDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 73g SchRegDV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 30 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Text alte Fassung) § 73g (neu) | (Text neue Fassung)§ 73g |
1 Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. 2 Für die Wiederherstellung gilt § 60 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. |