§ 73h SchRegDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 73h SchRegDV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 30 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Text alte Fassung) § 73h (neu) | (Text neue Fassung)§ 73h |
Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblattes auf ein anderes Registergericht desselben Landes über, so gilt für die Abgabe der elektronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung entsprechend. |