§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle
Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach Artikel 44 der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine Gebühren.
Frühere Fassungen von § 8 ChemG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes ... wie folgt geändert: a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt und den §§ 4 bis 12 werden wie folgt gefasst: Zweiter Abschnitt Durchführung der ... für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden § 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle § 9 Informationsaustausch ... hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder diese es verlangen. § 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle Die Bundesstelle für ... 21. Dem § 25a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: § 8 bleibt unberührt." 22. § 26 wird wie folgt geändert: a) ...
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