§ 8 - Chemikaliengesetz (ChemG)

neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
| |

§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine Gebühren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon G. v. 2. November 2011 BGBl. I S. 2162 m.W.v. 9. November 2011

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 8 ChemG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 1 REACH-Anpassungsgesetz
vom 20.05.2008 BGBl. I S. 922
aktuellvor 01.06.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 8 ChemG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12e ChemG Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 01.09.2013)
... ist im Verbund mit der Auskunftsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 zu führen. § 8 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Bundesstelle für Chemikalien unterrichtet ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Artikel 3 11. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... der folgenden Dokumente in Kopie vorlegen: Mitteilung der Anmeldestelle nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Chemikaliengesetzes, Bescheid der Zulassungsstelle über die  ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 1 ChemGuaLiAnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... „und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt. 10. In § 8 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006" die Wörter „und nach Artikel 44 der ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 EUVO528/2012DG Änderung des Chemikaliengesetzes
... ist im Verbund mit der Auskunftsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 zu führen. § 8 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Bundesstelle für Chemikalien unterrichtet ...

REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... wie folgt geändert: a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt und den §§ 4 bis 12 werden wie folgt gefasst: „Zweiter Abschnitt Durchführung der ... für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden § 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle § 9 Informationsaustausch ... hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder diese es verlangen. § 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle Die Bundesstelle für ... 21. Dem § 25a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 8 bleibt unberührt." 22. § 26 wird wie folgt geändert: a) ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed