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§ 13 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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§ 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt



(1) Nach § 11 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Angaben des Wertpapier-Informationsblatts oder die Irreführung durch diese Angaben nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Ein Anspruch nach § 11 besteht nicht, sofern

1.
die Wertpapiere nicht auf Grund des Wertpapier-Informationsblatts erworben wurden,

2.
der Sachverhalt, über den unrichtige oder irreführende Angaben im Wertpapier-Informationsblatt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,

3.
der Erwerber die Unrichtigkeit der Angaben des Wertpapier-Informationsblatts oder die Irreführung durch diese Angaben bei dem Erwerb kannte oder

4.
vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, im Rahmen einer Veröffentlichung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder irreführenden Angaben im Inland veröffentlicht wurde.



 
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Frühere Fassungen von § 13 WpPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2019Artikel 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
aktuell vorher 21.07.2018Artikel 1 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
aktuellvor 21.07.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 WpPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WpPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... f) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt". g) Nach der ... „bei fehlerhaftem Prospekt" angefügt. 12. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem ... 12. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „ § 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt (1) Nach § 22a ...

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
...  § 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt § 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt § 14 Haftung bei ... 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26)." 16. § 23a wird § 13 und in den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 22a" durch die Angabe ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV)
V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1875; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 53 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WpPGebV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 21.07.2019)
... geltenden Fassung und dessen Hinterlegung (§ 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung) 84 ...