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§ 12 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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§ 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt
(1) Nach den §§ 9 oder 10 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
- 1.
- die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden,
- 2.
- der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,
- 3.
- der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte,
- 4.
- vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde oder
- 5.
- er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es sei denn,
- a)
- die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder
- b)
- die Zusammenfassung enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 7 Buchstabe a bis d und Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Basisinformationen;
- c)
- im Fall der Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts und eines EU-Wachstumsemissionsprospekts richtet sich die Vollständigkeit der relevanten Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 12a Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129.
Text in der Fassung des Artikels 15 Standortfördergesetz (StoFöG) G. v. 4. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 5. März 2026
Frühere Fassungen von § 12 WpPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 05.03.2026 | Artikel 15 Standortfördergesetz (StoFöG) vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
| aktuell vorher | 21.07.2019 | Artikel 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002 |
| aktuell vorher | 21.07.2018 | Artikel 1 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1102 |
| aktuell vorher | 02.07.2016 | Artikel 16 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514 |
| aktuell vorher | 01.07.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1375 |
| aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 6 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
| aktuell | vor 01.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 WpPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WpPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 16 1. FiMaNoG Folgeänderungen
... die Wörter „§ 15 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt. 2. In § 23 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes" ...
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... 22a Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt". e) Der Angabe zu § 23 werden die Wörter „bei fehlerhaftem Prospekt" angefügt. f) Nach ... „bei fehlerhaftem Prospekt" angefügt. f) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 23a Haftungsausschluss bei ... erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden." 11. Der Überschrift zu § 23 werden die Wörter „bei fehlerhaftem Prospekt" angefügt. 12. Nach ... werden die Wörter „bei fehlerhaftem Prospekt" angefügt. 12. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Haftungsausschluss bei ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 1 ProspRLUGuaÄndG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... Euro" durch die Angabe „100.000 Euro" ersetzt. 19. In § 23 Absatz 2 Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „oder ...
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... Prospekt § 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt § 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt § 13 Haftungsausschluss bei ... 3a" durch die Angabe „§ 4" ersetzt. 15. § 23 wird § 12 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ ...
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 15 StoFöG Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. er sich ausschließlich auf ...
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