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Änderung § 22 WpPG vom 10.02.2026

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§ 22 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 22 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. 2 Dies gilt entsprechend für die Übermittlung von Nachträgen und für die Hinterlegung von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen.

(2) Die endgültigen Bedingungen des Angebots sind ausschließlich elektronisch über das Melde-
und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu hinterlegen.

(3)
1 Der gebilligte Prospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt gebilligt wurde. 3 Dies gilt entsprechend für gebilligte Nachträge und einheitliche Registrierungsformulare einschließlich deren Änderungen.

(4)
Die Unterrichtung der Bundesanstalt durch den Emittenten nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 erfolgt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt unter Mitteilung der den jeweiligen Emittenten und die entsprechende Emission betreffenden Angaben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung sowie Nachträge sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. 2 Dies gilt entsprechend für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots, von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen sowie Dokumenten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer iii und Buchstabe db Ziffer iii und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129.

(2)
1 Der gebilligte Prospekt sowie gebilligte Nachträge werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt gebilligt wurde. 3 Dies gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Dokumente mit der Maßgabe, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres beginnt, in dem das Dokument hinterlegt wurde.

(3)
Die Unterrichtung der Bundesanstalt durch den Emittenten nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 erfolgt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt unter Mitteilung der den jeweiligen Emittenten und die entsprechende Emission betreffenden Angaben.

(heute geltende Fassung)