(1) 1Der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. 2Dies gilt entsprechend für die Übermittlung von Nachträgen und für die Hinterlegung von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen.
(2) Die endgültigen Bedingungen des Angebots sind ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu hinterlegen.
(3) 1Der gebilligte Prospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt gebilligt wurde. 3Dies gilt entsprechend für gebilligte Nachträge und einheitliche Registrierungsformulare einschließlich deren Änderungen.
(4) Die Unterrichtung der Bundesanstalt durch den Emittenten nach Artikel 15 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2023/2631 erfolgt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt unter Mitteilung der den jeweiligen Emittenten und die entsprechende Emission betreffenden Angaben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes ... Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 21 Anerkannte Sprache § 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung § 23 Gebühren und Auslagen ... a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 6" durch die Angabe „ § 22 Absatz 3" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In ... v und vi der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wurden." 13. § 22 wird § 10 und wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 ... 19. § 25 wird § 16 und in Absatz 1 wird die Angabe „§§ 21, 22 , 22a, 24 oder 24a" durch die Angabe „§§ 9, 10, 11, 14 oder 15" ... 27. Nach der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die folgenden §§ 21 und 22 eingefügt: „§ 21 Anerkannte Sprache (1) Anerkannte Sprache ... 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Zusammenfassung nicht erforderlich ist. § 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung (1) Der Prospekt einschließlich der ...