Änderung § 16 WpPG vom 21.07.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. EUProspVOAnpG am 21. Juli 2019 und Änderungshistorie des WpPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung
§ 16 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche


(Text neue Fassung)

§ 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche


vorherige Änderung

(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.



(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 9, 10, 11, 14 oder 15 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 



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