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§ 4 - Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (OrthVersorgUVV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.1973 BGBl. I S. 871; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.08.1973; FNA: 8231-25 Ergänzende Vorschriften zur Unfallversicherung
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§ 4



Der Träger der Unfallversicherung kann sich an wertvollen Hilfsmitteln das Eigentum vorbehalten.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 OrthVersorgUVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthVersorgUVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 OrthVersorgUVV (vom 01.01.2024)
... den in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung festgesetzten Beträgen auszugehen. (8) § 4 gilt ...