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Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (OrthVersorgUVV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.1973 BGBl. I S. 871; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.08.1973; FNA: 8231-25 Ergänzende Vorschriften zur Unfallversicherung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 564 der Reichsversicherungsordnung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1



(1) Die orthopädische Versorgung der Unfallverletzten umfaßt die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die geeignet sind, den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern, die Folgen der Verletzung zu erleichtern oder die durch den Versicherungsfall geschaffene Lage des Verletzten zu verbessern.

(2) Bei der Versorgung sind Art und Schwere der Verletzungsfolgen sowie die beruflichen und persönlichen Verhältnisse des Verletzten zu berücksichtigen.


§ 2



(1) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind insbesondere

Kunstglieder, Kunstaugen, Zahnersatz und andere künstliche Körperteile,

Stützapparate,

orthopädisches Schuhwerk,

Stockstützen und andere Gehhilfen,

Krankenfahrzeuge,

Hilfsmittel und Geräte zur Unterstützung oder zum Ersatz von Körperfunktionen,

Perücken,

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der Überwindung der Verletzungsfolgen dienen,

Zubehör, das dem Zweck des Hilfsmittels dient und ohne das das Hilfsmittel nicht sachgerecht benutzt werden kann,

Blindenführhunde.

(2) Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls erblindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blindenführhundes oder zu den Aufwendungen für fremde Führung einen monatlichen Zuschuß.




§ 3



(1) Die Körperersatzstücke und Hilfsmittel sollen dem allgemeinen Stand der technischen Entwicklung entsprechen. Sie sind in der erforderlichen Zahl, Kunstbeine, Kunstaugen und orthopädische Schuhe bei der Erstausstattung in der Regel in doppelter Zahl zu liefern.

(2) Einseitig Beinamputierte erhalten bei der Erstausstattung zu jedem Kunstbein kostenfrei je ein Paar Schuhe. Auf Antrag kann für den erhaltenen Fuß je ein weiterer Schuh geliefert werden (Dreierausstattung).

(3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt. Schuhe für den erhaltenen Fuß werden mitgeliefert.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Ausstattung mit orthopädischen Schuhen und mit Handschuhen.

(5) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind bei Bedarf instand zu setzen oder zu ersetzen. Bei orthopädischen Schuhen und Prothesenschuhen werden die Kosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung erforderlichen Besohlung nicht ersetzt. Der Träger der Unfallversicherung kann die Instandsetzung oder den Ersatz verweigern, wenn der Verletzte die Unbrauchbarkeit oder den Verlust des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels durch Mißbrauch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(6) Wünscht der Verletzte eine besonders kostspielige Ausführung oder Ausstattung des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels, die durch die Bedürfnisse seines Berufs nicht gerechtfertigt ist, so hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.




§ 4



Der Träger der Unfallversicherung kann sich an wertvollen Hilfsmitteln das Eigentum vorbehalten.


§ 5



Die Lieferung des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels kann davon abhängig gemacht werden, daß der Verletzte sich, um mit dem Gebrauch vertraut zu werden, auf Kosten des Trägers der Unfallversicherung einer dazu erforderlichen Ausbildung unterzieht.


§ 6



(1) Krankenfahrzeuge sind zu gewähren, wenn die Gehfähigkeit des Verletzten durch Unfallfolgen erheblich beeinträchtigt ist und die Behinderung durch Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel nicht genügend behoben werden kann.

(2) Anstelle eines Krankenfahrzeuges soll der Träger der Unfallversicherung einem erheblich gehbehinderten Verletzten auf Antrag einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gewähren, wenn der Verletzte in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen oder wenn ihm ein geeigneter Fahrer zur Verfügung steht.

(3) Der Träger der Unfallversicherung kann einem Verletzten auf Antrag einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gewähren, wenn seine Wiedereingliederung dadurch gefördert wird.

(4) Neben einem Zuschuß kann der Träger der Unfallversicherung dem Verletzten ein Darlehen gewähren.

(5) Die Kosten der besonderen Ausrüstung oder des Umbaus eines Kraftfahrzeuges hat der Träger der Unfallversicherung zu übernehmen, soweit diese Einrichtungen wegen der Verletzungsfolgen erforderlich sind.

(6) Die Kosten der Haltung des Kraftfahrzeuges sowie die Kosten von Reparaturen hat der Verletzte in der Regel selbst zu tragen. Zu notwendigen größeren Reparaturen kann der Träger der Unfallversicherung einen Zuschuß oder ein Darlehen gewähren.

(7) Bei der Gewährung von Zuschüssen und der Übernahme von Kosten ist von den in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung festgesetzten Beträgen auszugehen.

(8) § 4 gilt entsprechend.




§ 7



(1) Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag.

(2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in besonderen Fällen erstattungsfähig.




§ 8



Um eine gleichmäßige Versorgung der Unfallverletzten zu sichern, sollen die Träger der Unfallversicherung gemeinsame Richtlinien über Einzelheiten der Gewährung, des Gebrauchs und des Ersatzes von Körperersatzstücken und Hilfsmitteln vereinbaren.


§ 9 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts



Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 2, des § 6 Absatz 7 und des § 7 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.




§ 10



(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Erste Abschnitt der Verordnung über Krankenbehandlung und Berufsfürsorge in der Unfallversicherung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 387) außer Kraft.