(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Erste Abschnitt der Verordnung über Krankenbehandlung und Berufsfürsorge in der Unfallversicherung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 387) außer Kraft.