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§ 34 - Umstellungsgesetz (UmstG k.a.Abk.)

G. v. 20.06.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 G. v. 20.12.1982 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 27.06.1948; FNA: 7601-0 Umstellungsrecht

§ 34 Schlußbestimmungen



(1) Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der maßgebende Wortlaut. Die Vorschriften der Militärregierungsverordnung Nr. 3 und des Artikels II Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung.

(2) Die Behandlung der Altgeldguthaben der im § 21 des Währungsgesetzes bezeichneten Art wird durch besondere Vorschriften geregelt.

(3) Altgeldguthaben der Besatzungsmächte (§ 23 des Währungsgesetzes) erlöschen hiermit.