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Teil III - Umstellungsgesetz (UmstG k.a.Abk.)

G. v. 20.06.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 G. v. 20.12.1982 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 27.06.1948; FNA: 7601-0 Umstellungsrecht

Teil III Vorschriften verschiedenen Inhalts

§ 26 Verfügungsbeschränkungen



(1) Die Umwandlung eines Altgeldguthabens in ein Neugeldguthaben gilt nicht als Verfügung oder Geschäft im Sinne der Gesetze Nr. 52 und 53 der Militärregierung.

(2) (weggefallen)


§ 27 Anpassungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts und des Beamtenrechts



(1) Vor dem 21. Juni 1948 abgeschlossene Arbeitsverträge, die nach den bestehenden Vorschriften oder Vereinbarungen erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 30. September 1948 kündbar sind, können bereits zu dem Zeitpunkt, der in der Mitte zwischen dem zulässigen frühesten Kündigungstermin und dem 30. September 1948 liegt, auf jeden Fall jedoch zum 31. März 1949, mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Beträgt das vereinbarte Entgelt mehr als achthundert Reichsmark monatlich, so kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum 30. September 1948 gekündigt werden.

Text amerikanisches u. britisches Kontrollgebiet:

(2) Es werden ermächtigt:

a)
der Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für die ihm unterstellten Verwaltungen unter Einschluß der Bahn- und Postverwaltungen,

b)
die Bank Deutscher Länder für sich und die Landeszentralbanken,

c)
die Landesregierungen für alle sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts innerhalb ihres Landes

auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen. Diese Ermächtigung tritt am 31. März 1949 außer Kraft.

Text französisches Kontrollgebiet:

(2) Es werden ermächtigt:

a)
die Landesregierungen für alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der zu b und c bezeichneten,

b)
die Bahnverwaltungen für ihre Dienststellen,

c)
die Bank deutscher Länder für sich und die Landeszentralbanken

auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen. Diese Ermächtigung tritt am 31. März 1949 außer Kraft.


§ 28



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§ 29 Lastenausgleich



Die zur Durchführung des Lastenausgleichs erforderlichen Mittel sind durch besondere Vermögensabgaben aufzubringen, deren Erträge zu diesem Zweck einem außeretatmäßigen Ausgleichsfonds zuzuführen sind. Das Nähere regeln die nach der Präambel zum Währungsgesetz bis zum 31. Dezember 1948 zu erlassenden deutschen Gesetze über den Lastenausgleich. Diese bestimmen auch, inwieweit für die durch die Geldreform entstehenden Verluste oder andere Verluste eine Entschädigung zu gewähren ist. Hierbei sind insbesondere Verluste auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 und infolge von Reparationsentnahmen zu berücksichtigen.


§ 30



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§ 31 Vorübergehende Rediskontierung von eigenen Wechseln



(1) Bis zum 8. August 1948 dürfen die Landeszentralbanken in Abweichung von den entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Landeszentralbanken eigene Wechsel ankaufen, die mit dem Indossament eines Geldinstituts versehen sind. Der Diskontsatz beträgt in diesen Fällen eins vom Hundert über dem allgemeinen Diskontsatz.

(2) Die Laufzeit der von den Landeszentralbanken angekauften eigenen Wechsel darf nicht mehr als 45 Tage betragen.

(3) Die Landeszentralbanken dürfen eigene Wechsel nur bis zum Höchstbetrag von zehn vom Hundert der gesamten Verbindlichkeiten des rediskontierenden Geldinstituts ankaufen.


§ 32 Kreditbeschränkungen



Soweit die Bank Deutscher Länder nichts anderes bestimmt, dürfen die Geldinstitute bis zum 8. August 1948 außer Wechselkrediten gegen Handelswechsel oder gegen eigene Wechsel der im § 31 bezeichneten Art und außer Krediten an die öffentliche Hand keine Kredite gewähren.


§ 33 Strafvorschriften



(1) Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit beiden Strafen wird bestraft,

1.
wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben vorsätzlich bewirkt,

a)
daß Altgeldguthaben entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz in Neugeldguthaben umgewandelt oder zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden,

b)
daß einem Geldinstitut ein größerer Betrag auf Girokonto bei einer Landeszentralbank gutgeschrieben oder einem Geldinstitut, einem Versicherer oder einer Bausparkasse eine höhere Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zugeteilt wird, als ihnen nach diesem Gesetz oder den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz zusteht;

2.
wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder entgegen den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz Altgeldguthaben in Neugeldguthaben umwandelt oder Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigibt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz, auch fahrlässige Zuwiderhandlungen, können mit Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark bestraft werden.

(4) Die deutschen Gerichte werden, vorbehaltlich der Vorschriften von Artikel VI Ziff. 10 des Militärregierungsgesetzes Nr. 2 ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen dieses Gesetz die Gerichtsbarkeit auszuüben.


§ 34 Schlußbestimmungen



(1) Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der maßgebende Wortlaut. Die Vorschriften der Militärregierungsverordnung Nr. 3 und des Artikels II Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung.

(2) Die Behandlung der Altgeldguthaben der im § 21 des Währungsgesetzes bezeichneten Art wird durch besondere Vorschriften geregelt.

(3) Altgeldguthaben der Besatzungsmächte (§ 23 des Währungsgesetzes) erlöschen hiermit.


§ 35 Inkrafttreten



Text amerikanisches Kontrollgebiet:

Dieses Gesetz tritt in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden am 27. Juni 1948 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG

Text britisches Kontrollgebiet:

Dieses Gesetz tritt am 27. Juni 1948 in Kraft.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG

Text französisches Kontrollgebiet:

Diese Verordnung tritt am 27. Juni 1948 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen und als Gesetz auszuführen.


Anhang



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