Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in §
8 der
Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage
6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen.
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§ 7 ZZulV Höchstmengenfestsetzungen (vom 26.02.2011) ... dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, ...
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 2. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ... 1 wird die Angabe §§ 3 bis 6" durch die Angabe §§ 3 bis 6a " ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die ... 2. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt: § 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen ... b) die Angabe und § 6" durch die Angabe , § 6 und § 6a " ersetzt. 4. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe des § ... 8 Abs. 4 wird die Angabe des § 5" durch die Angabe der §§ 5 und 6a " ersetzt. 5. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt: ... 5. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt: Anlage 6a (zu § 6a ) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind ...