Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6a ZZulV vom 20.07.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. ZusStRÄndV am 20. Juli 2007 und Änderungshistorie der ZZulV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6a ZZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
§ 6a ZZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser


vorherige Änderung

 


Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen.