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Synopse aller Änderungen der ZZulV am 13.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Artikel 23 der LMIDVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZZulV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
ZZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 23 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Vorschriften
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Farbstoffe
§ 4 Süßungsmittel
§ 5 Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
§ 6 Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung
§ 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser
§ 7 Höchstmengenfestsetzungen
§ 8 Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen
§ 9 Kenntlichmachung
§ 9a Übergangsvorschrift
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 9b Weitergeltung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und § 7) Zum Süßen von Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Allgemein zugelassene Zusatzstoffe
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe
Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind
Anlage 6 (zu § 6 und § 7) In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe
Anlage 6a Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind
Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1) Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9b (neu)




§ 9b Weitergeltung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung


vorherige Änderung

 


Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.