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Änderung § 5 VKVV vom 01.01.2017

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§ 5 VKVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 5 VKVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 Abs. 8 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Aufgaben der Datenstelle im Rahmen der Kontoführung


(Text alte Fassung)

Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

Die Datenstelle der Rentenversicherung ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten.