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Synopse aller Änderungen der VKVV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 22 des 6. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VKVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VKVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
VKVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 Abs. 8 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Vergabe und Zuordnung der Versicherungsnummer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer. 2 Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. 3 Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.

(Text neue Fassung)

1 Die Datenstelle der Rentenversicherung vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer. 2 Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. 3 Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.

§ 5 Aufgaben der Datenstelle im Rahmen der Kontoführung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten.



Die Datenstelle der Rentenversicherung ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten.

§ 6 Wechsel der Kontoführung


vorherige Änderung

(1) Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden.

(2) Stellt die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.



(1) 1 Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. 2 Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden.

(2) Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.