(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§
9 und
10 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1322) außer Kraft.
(2) §§
9 und
10 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.