Änderung § 15 BNV vom 12.02.2009

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§ 15 BNV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 15 BNV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 21 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Mit Ausnahme des § 14 gilt diese Verordnung nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.



 



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