(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
- 1.
- den erfolgreichen Abschluß des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
- 2.
- in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens noch ein weiteres Jahr Berufspraxis
nachweist.
(3) Die Berufspraxis im Sinne der Absätze 1 und 2 muß inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in §
1 Abs. 2 genannten Aufgaben in der Versicherungswirtschaft haben.
(4) Abweichend vom Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(5) Zur Ablegung von weiteren Prüfungsleistungen aus den "Handlungsspezifischen Qualifikationen" ist zuzulassen, wer bereits eine Prüfung zum Versicherungsfachwirt/zur Versicherungsfachwirtin bestanden hat.