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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VersFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFachwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersFachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Anlage 1 VersFachwPrV (zu § 8 Abs. 5) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin"
Anlage 2 VersFachwPrV (zu § 8 Abs. 5) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin"