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§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin (VersFachwPrV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.1998 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758
Geltung ab 20.03.1998; FNA: 806-21-7-53 Berufliche Bildung
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§ 8 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsteile gemäß § 2 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen.

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß § 5 "Grundlegende Qualifikationen" ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Qualifikationsschwerpunkt mindestens 50 Punkte erbracht hat.

(3) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß § 6 "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Qualifikationsschwerpunkt mindestens 50 Punkte erbracht hat.

(4) Über das Ergebnis der Teilprüfung gemäß Absatz 2 ist eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(6) Über die Ergebnisse von der Ablegung weiterer Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 5 der "Handlungsspezifischen Qualifikationen" ist eine Bescheinigung auszustellen.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VersFachwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFachwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VersFachwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Anlage 1 VersFachwPrV (zu § 8 Abs. 5) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin"
Anlage 2 VersFachwPrV (zu § 8 Abs. 5) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin"