Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.08.2021 aufgehoben

§ 3 - Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV)

neugefasst durch B. v. 24.09.1991 BGBl. I S. 1915; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Geltung ab 01.06.1974; FNA: 102-1-2 Staatsangehörigkeit
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§ 3 Gebührenbemessung in sonstigen Staatsangehörigkeitsangelegenheiten



(1) Die Gebühr beträgt für die

1.
Entlassung 51 EUR,

2.
Genehmigung zur Beibehaltung 255 EUR,

3.
Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staatsangehörigkeitsausweis oder Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher 25 EUR.

(2) Die Gebühr für eine sonstige Bescheinigung beträgt mindestens 5 Euro, höchstens 51 Euro.



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