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Änderung § 3a StAGebV vom 15.08.2013

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§ 3a StAGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3a StAGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch


Die Gebühr beträgt für


1. den Widerruf oder die Rücknahme
einer Amtshandlung, soweit der
Betroffene dazu Anlaß gegeben
hat: | 25 EUR bis zu dem Betrag, der
als Gebühr für die Vornahme der
widerrufenen oder zurückgenommenen
Amtshandlung vorgesehen ist oder
zu erheben wäre;

(Text alte Fassung)

2. die Ablehnung oder die Rücknahme
eines Antrages auf Vornahme einer
Amtshandlung: | Betrag der für die Vornahme der
Amtshandlung vorgesehenen Gebühr
unter Berücksichtigung von § 15
des Verwaltungskostengesetzes;

(Text neue Fassung)

2. die Ablehnung oder die Rücknahme
eines Antrages auf Vornahme einer
Amtshandlung: | Betrag der für die Vornahme der
Amtshandlung vorgesehenen Gebühr
unter Berücksichtigung von § 15
des Verwaltungskostengesetzes in
der bis zum 14. August 2013
geltenden Fassung;


3. die Zurückweisung des Widerspruchs
oder die Rücknahme des Widerspruchs
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung: | 25 EUR bis zu dem Betrag, der für die
Vornahme der angefochtenen
Amtshandlung vorgesehen ist oder
zu erheben wäre.