Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 6 - Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung (KLNV)

V. v. 10.01.1991 BGBl. I S. 60; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 6 Verrechnung der Mehr- oder Mindererlöse



(1) In Formblatt "K4.1", Nr. 13 sind auch die Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses auszuweisen, die im Jahre 1991 entstehen auf Grund

1.
der Weiterberechnung von Pflegesätzen des Jahres 1990,

2.
der Abrechnung von hilfsweise ermittelten Pflegesätzen gegenüber Selbstzahlern sowie anderen Patienten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, und

3.
der monatlichen Abschlagszahlungen auf das Budget nach § 19a Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung.

(2) Solange das Krankenhaus Abschlagszahlungen nach § 19a Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung erhält oder darauf Anspruch hat, hat es die Zahl der Berechnungstage und ihre Verteilung auf die verschiedenen Krankenkassen zu erfassen, um diesen die interne Verrechnung der Abschlagszahlungen zu erleichtern.



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