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§ 63b - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft



(1) 1Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient

1.
dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder

2.
der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.

2Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten

1.
eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder

2.
eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

nicht möglich ist.

(2) 1Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. 2Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.





 

Frühere Fassungen von § 63b SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63b SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63b SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 SG Arten der Dienstleistungen (vom 09.08.2019)
...  5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft ( § 63b ) und 6. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 16 ArbPlSchG Sonstige Geltung des Gesetzes (vom 01.01.2020)
... und Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft ( § 63b des Soldatengesetzes ) anzuwenden. (5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
...  d) Nach der Angabe zu § 63a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft".  ... „5. Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft ( § 63b ) und". c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. 26. Nach § 63a ... c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. 26. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt: „§ 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der ... 6. 26. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt: „ § 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (1) ...
Artikel 17 BwEinsatzBerStG Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
... und Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft ( § 63b des Soldatengesetzes ) ...