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Änderung § 66 SG vom 09.08.2008

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§ 66 SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 66 SG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Befreiung von Dienstleistungen


Von Dienstleistungen sind befreit

1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,

2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,

(Text alte Fassung)

3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, und

4. schwerbehinderte Menschen.

(Text neue Fassung)

3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,

4. schwerbehinderte Menschen und

5. Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.