Synopse aller Änderungen des SG am 16.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Januar 2026 durch Artikel 3 des SÜGMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
SG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen


(1) 1 Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. 2 Ist ein Soldat bereits in einer solchen Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.

(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.

(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass

(Text alte Fassung)

1. die mitwirkende Behörde die betroffene Person selbst befragt, und zwar - abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - unabhängig davon, ob eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dies erfordert,

2. zu der betroffenen Person - abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - in jedem Fall Einsicht genommen wird

a) in öffentlich zugängliche Internetseiten und

b) in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist,

3.
die betroffene Person in der Sicherheitserklärung - zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - anzugeben hat,

a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,

b) unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist,

4.
die betroffene Person der Sicherheitserklärung zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden; sie dürfen nicht für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kosten der Lichtbilder trägt der Bund,

5. der betroffenen Person -
abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,

6. anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung -
abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - zusätzlich die folgenden Maßnahmen einer Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden:

a)
bei der betroffenen Person nur

aa)
die Einsichtnahme nach Nummer 2,

bb) die
Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und

cc) die Maßnahmen nach § 12
Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie

b) bei der mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,

7. die erste und jede weitere Wiederholungsüberprüfung -
abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - bereits nach fünf Jahren eingeleitet wird und

8.
die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 6 nicht eingeleitet wird, solange

(Text neue Fassung)

1. abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die betroffene Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht vorliegt,

2.
abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes der betroffenen Person bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,

3.
abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung zusätzlich bei der betroffenen Person und mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt werden,

4.
abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Wiederholungsüberprüfungen bereits nach fünf Jahren eingeleitet werden und

5.
die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 3 nicht eingeleitet wird, solange

a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder

b) nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.






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