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Artikel 3 - Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (SÜGMoG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3a wird Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
In § 3a wird Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
- „(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass
- 1.
- abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die betroffene Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht vorliegt,
- 2.
- abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes der betroffenen Person bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
- 3.
- abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung zusätzlich bei der betroffenen Person und mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt werden,
- 4.
- abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Wiederholungsüberprüfungen bereits nach fünf Jahren eingeleitet werden und
- 5.
- die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 3 nicht eingeleitet wird, solange
- a)
- die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
- b)
- nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SÜGMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SÜGMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 5 MADGNeuRG Änderung des Soldatengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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