(1) Die Aktiengesellschaft kann gedeckte Schuldverschreibungen bis zum Fünfzehnfachen des jeweils haftenden Eigenkapitals nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeben.
(2)
1Der Gesamtbetrag der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen und im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwertes und der Zinsen jederzeit gedeckt sein.
2Als Deckung sind zulässig ordentliche Deckungswerte nach dem
Pfandbriefgesetz, Darlehensforderungen, für die sichere Grundpfandrechte bestehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem
Pfandbriefgesetz.
(3) 1Die in Absatz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung). 2Die Ersatzdeckung darf zehn vom Hundert des gesamten Umlaufs an gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft nicht übersteigen.
(5)
1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestellt einen Treuhänder und einen Stellvertreter.
2Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen.
3§ 7 Absatz 3 bis 5 und die
§§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend.
(6)
§ 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch Anwendung, wenn andere Kreditinstitute Darlehen aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Erlös der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gewähren.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1972
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411