Zu § 9c des Gesetzes - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 9c des Gesetzes
§ 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise

Zu § 9c des Gesetzes

§ 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines


§ 17d hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Steuerentlastung nach § 9c des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts für begünstigte Zwecke entnommen worden ist. 2In der Anmeldung sind alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung ist selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 3Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom verwendet worden ist, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr.

(3) 1Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland wird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn nachgewiesen ist, dass eine den begünstigten Beförderungen entsprechende Menge Strom verwendet wurde, die im Steuergebiet des Gesetzes durch das Unternehmen versteuert worden ist oder versteuert geleistet worden ist. 2Das Hauptzollamt kann Regelungen über die Art des Nachweises festlegen.

(4) Weicht der berechnete Entlastungsbetrag erheblich von dem Entlastungsbetrag ab, der für einen vergleichbaren vorhergehenden Entlastungsabschnitt gewährt worden ist, sind die Abweichungen zu erläutern.

(5) 1Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückgelegten begünstigten Strecken zugrunde gelegt werden, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis ergeben. 2Pauschalansätze sind nicht zulässig.

(6) 1Der Öffentliche Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhängenden notwendigen Betriebsfahrten sowie den Betrieb der sonstigen mit Strom betriebenen Anlagen des Fahrzeugs. 2Zum Umfang der notwendigen Betriebsfahrten gilt § 102 Absatz 6 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 4 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise


§ 17e hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutreffen.

(2) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblich sind, sind dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.

(3) 1Für jeden Entlastungsabschnitt nach § 17d Absatz 2 sind Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung zu erstellen. 2Die Berechnungsbögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.

(4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, in dem der Strom verwendet worden ist, einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu führen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 m.W.v. 1. Januar 2018



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