§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Text alte Fassung) § 2 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
Anwärtersonderzuschläge, die aufgrund der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gewährt wurden, werden unverändert weitergewährt. Sie gelten als nach § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gewährt. |