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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 2 - Anwärtersonderzuschlags-Verordnung (AnwSZVV k.a.Abk.)

§ 2 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 2 Anwärtersonderzuschlags-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 32 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Anwärtersonderzuschlags-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AnwSZVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnwSZVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 32 2. BRBG Auflösung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung
...  § 2 der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702, 3711) wird ...