Im Anschluss an die Feststellungen nach §
67 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§
72) anderen als den in §
71 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.