§ 9 AtSKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 9 AtSKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 77 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung ist auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) |
(2) Die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3463) geänderten Vorschriften sind auch auf die am 21. Dezember 2004 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind. |