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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau (GartenKBerPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.1994 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 23.07.2001 BGBl. I S. 1663
Geltung ab 24.07.1994; FNA: 806-21-7-42 Berufliche Bildung

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile

1.
Warenkunde und Dienstleistungen,

2.
Kundenberatung und Verkauf,

3.
Markt und Betrieb.

(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GartenKBerPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GartenKBerPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GartenKBerPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...