Änderung § 24d JuSchG vom 01.05.2021

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§ 24d JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 24d JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24d Inländischer Empfangsbevollmächtigter


vorherige Änderung

 


1 Diensteanbieter im Sinne des § 24a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 haben sicherzustellen, dass ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt ist und auf ihn in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise aufmerksam gemacht wird. 2 An diesen Empfangsbevollmächtigten können unter Beachtung des § 24a Absatz 4 Bekanntgaben oder Zustellungen in Verfahren nach § 24b Absatz 3 und 4 bewirkt werden. 3 Das gilt auch für die Bekanntgabe oder die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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