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§ 1 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin (MilchLAusbStV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 524; aufgehoben durch § 3 V. v. 08.08.2014 BGBl. I S. 1361
Geltung ab 09.03.1991; FNA: 806-21-8-9 Berufliche Bildung
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§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand



(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb der Milchbe- oder der Milchverarbeitung oder eine milchwirtschaftliche Untersuchungsanstalt oder eine sonstige vergleichbare Stelle sein, die nach ihrer Einrichtung und ihrer Bewirtschaftung die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin vom 31. Mai 1988 (BGBl. I S. 694) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine stetige Anleitung muß gewährleistet sein.

(2) Die Untersuchungstätigkeit der Ausbildungsstätte muß so ausgerichtet sein, daß eine angemessen vielseitige Ausbildung im milchwirtschaftlichen Untersuchungswesen gewährleistet ist.

(3) Die Ausbildungsstätte muß mit den im milchwirtschaftlichen Untersuchungswesen gebräuchlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Geräten und Laboreinrichtungen ausgestattet sein.

(4) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin und die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen.

(5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können.

(6) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.