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§ 3 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin (MilchLAusbStV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 524; aufgehoben durch § 3 V. v. 08.08.2014 BGBl. I S. 1361
Geltung ab 09.03.1991; FNA: 806-21-8-9 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausnahmeregelung



Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.