(2)
1Inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaften auf die §
158 des
Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwenden ist und, die Kommanditgesellschaften sind, haben einen Jahresabschluß und einen Lagebericht entsprechend den für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§
267 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs) geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs mit Ausnahme der die Offenlegung betreffenden Vorschriften der §§ 325 bis 329 aufzustellen.
2Als Feststellung des Jahresabschlusses ist die Billigung des Jahresabschlusses durch den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter anzusehen.
3Soweit eine inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, auf die §
158 des
Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwenden ist und, die Kommanditgesellschaft ist, zur Rechnungslegung nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), verpflichtet ist, verbleibt es bei dieser Verpflichtung mit der Maßgabe, daß sie einen Lagebericht aufzustellen hat.
(3) 1Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken. 2Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlußprüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluß aufzunehmen.
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G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981