Erster Abschnitt - Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2765; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 31 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 4126-1 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes
§ 1a Begriffsbestimmungen
§ 2 Anforderungen an Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Sitz und Kapital

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) G. v. 12. August 2008 BGBl. I S. 1672 m.W.v. 19. August 2008

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§ 1a Begriffsbestimmungen


§ 1a hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind die von der zuständigen Behörde als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannten Gesellschaften.

(2) 1Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die ihre Geschäfte unter Beachtung des § 7 Abs. 1 bis 5 betreiben. 2Integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die von der Möglichkeit des § 7 Abs. 6 Gebrauch machen, von den Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 5 abzuweichen.

(3) 1Unternehmensbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Gesellschaften vergleichbarer ausländischer Rechtsformen. 2Als Unternehmensbeteiligungen gelten auch Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs und Genussrechte.

(4) 1Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. 2Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. 3Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(5) Bilanzsumme ist die Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) G. v. 12. August 2008 BGBl. I S. 1672 m.W.v. 19. August 2008

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§ 2 Anforderungen an Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Sitz und Kapital


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs nichts anderes ergibt, darf eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Kommanditgesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder in einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vergleichbaren Rechtsform betrieben werden.

(2) 1Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des Zweiten Abschnitts ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sein. 2Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine offene oder eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sein soll. 3Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs unterfällt, gilt Satz 1 abweichend von § 142 Satz 1 und § 150 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland (inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) haben.

(4) 1Das Grund- oder Stammkapital der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß mindestens eine Million Euro betragen. 2Die Einlagen müssen voll geleistet sein.


Text in der Fassung des Artikels 13 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 1981 m.W.v. 22. Juli 2013



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