(1) In der fachpraktischen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer unter Aufsicht jeweils eine Arbeitsprobe aus den drei folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:
- 1.
- Holz- und Bautenschutz,
- 2.
- Gesundheits- und Vorratsschutz,
- 3.
- Pflanzenschutz.
Jede Arbeitsprobe umfaßt folgende aufeinanderbezogene Handlungsschritte:
- 1.
- Erkennen und Bestimmen von Schädlingen, Schädlingsbefall und Schadbildern sowie Feststellen von Ursachen sowie Informieren über notwendige Maßnahmen;
- 2.
- Planen und Darstellen einer Bekämpfungs- oder Vorbeugungsmaßnahme sowie einer Maßnahme zur Minimierung von Rückständen jeweils nach dem Stand der Technik unter Einschluß von Arbeitssicherheit und Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Heim- und Nutztier sowie der Umwelt; Dokumentieren geplanter Arbeiten und deren Vorbereitung;
- 3.
- Durchführen einer Bekämpfungs- oder Vorbeugungsmaßnahme; Durchführen einer Maßnahme zur Minimierung von Rückständen, insbesondere Dekontamination und Reinigung, nach dem Stand der Technik; alle Arbeiten sind jeweils unter Einschluß von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Schutz von Mensch, Heim- und Nutztier sowie der Umwelt durchzuführen; Durchführen von Maßnahmen zur Freigabe; Dokumentieren und Erläutern durchgeführter Arbeiten und deren Vorbereitungen.
(2) Eine Arbeitsprobe soll mindestens eine Stunde dauern; insgesamt soll die Dauer der drei Arbeitsproben sieben Stunden nicht überschreiten.
§ 10 SchädlBekUV Bestehen der Prüfung ... Die drei Prüfungsteile nach den §§ 6 , 7 und 8 sind gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§ 6 und 7 ... 6, 7 und 8 sind gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§ 6 und 7 ist jeweils eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den ...