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Synopse aller Änderungen der BinSchEO am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 49 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchEO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 49 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. 'Eichung'

die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge;

2. 'Übereinkommen'

das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist;

3. 'Zentralstelle'

(Text alte Fassung) nächste Änderung

die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest;

(Text neue Fassung)

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

4. 'Schiffe'

Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z.B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote);

5. 'Antragsberechtigte'

der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person.

6. 'Schiffsregisterordnung'

Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

7. 'Eichgesetz'

Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

8. 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung'

Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.



§ 3 Schiffseichamt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihren Außenstellen als Schiffseichamt.

(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und der Sitz der Außenstellen werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht.



(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.

(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Zentralstelle


(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.

(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben

1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Messungen und Berechnungen der Außenstelle zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;



2. die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;

3. die Meßgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;

4. Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;

5. das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.

Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie bedienen.

(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.



§ 7 Voraussetzungen


(1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß

1. ein Antrag gestellt wird;

2. das Schiff unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;

3. das Schiff vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist und

4. das Schiff in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem Ponton umfahren werden kann.

(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nr. 2 nicht angewendet.

(3) Bei der Eichung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 ist das Schiff auf Verlangen des Schiffseichamts an Land bereitzustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. Es ist jedoch ein formloser Antrag zu stellen.

(5) Ort und Zeitpunkt einer Eichung sind spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin mit dem Schiffseichamt zu vereinbaren. Die Eichung soll am ständigen Eichplatz einer Außenstelle stattfinden.



(4) 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. 2 Es ist jedoch ein formloser Antrag zu stellen.

(5) 1 Ort und Zeitpunkt einer Eichung sind spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin mit dem Schiffseichamt zu vereinbaren. 2 Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem Sitz des Außendienstes stattfinden.

§ 39 Nachprüfung von Eichungen


vorherige Änderung

1 Ergibt die Prüfung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4, daß eine Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so daß die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle festzulegenden Umfang zu wiederholen. 2 Die Zentralstelle kann eine andere als die ursprünglich damit befaßte Außenstelle mit der Überprüfung beauftragen.



1 Ergibt die Prüfung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4, daß eine Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so daß die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle festzulegenden Umfang zu wiederholen. 2 Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als den ursprünglich damit befassten beauftragen.