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Änderung § 4 BinSchEO vom 05.06.2014

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§ 4 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung
§ 4 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 2 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zentralstelle


(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.

(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben

(Text alte Fassung)

1. die Außenstelle fachtechnisch zu beraten und mit technischen Anweisungen zu versehen;

(Text neue Fassung)

1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;

2. die Messungen und Berechnungen der Außenstelle zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;

3. die Meßgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;

4. Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;

5. das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.

Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie bedienen.

(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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