BinSchEO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung | BinSchEO n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Anwendungsbereich § 3 Schiffseichamt § 4 Zentralstelle § 5 (weggefallen) § 6 Arten der Eichung § 7 Voraussetzungen § 8 Eichschein § 9 Verlängerung des Eichscheins § 10 Namensänderung § 11 Berichtigungen im Eichschein § 12 Vorläufige Eichbescheinigung § 13 Meßgeräte Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind § 14 Genauigkeit § 15 Aufnahme der Maße § 16 Eichraum § 17 Leerebene und untere Eichebene § 18 Obere Eichebene § 19 Aufmaß und Berechnung § 20 Eichmarken § 21 Eichzeichen § 22 Eichskalen § 23 Tragfähigkeit Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind § 24 Leerebene und untere Eichebene § 25 Ebene der größten Eintauchung § 26 Berechnung § 27 Tragfähigkeit § 28 Eichmarken § 29 Eichzeichen Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren § 30 Allgemeines § 31 Ebene der größten Eintauchung § 32 Berechnung der Wasserverdrängung § 33 Baumuster-Eichung § 34 Überprüfung von Nachbauten § 35 Eichbescheinigung § 36 Eichplakette mit Eichzeichen § 37 Grenzfälle Fünfter Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen § 38 Nacheichung § 39 Nachprüfung von Eichungen Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 40 Gültigkeit alter Eichscheine § 41 Inkrafttreten Anlage 1 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer) Anlage 2 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer) Anlage 3 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer) Anlage 4 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer) Anlage 5 Muster der Eichbescheinigung für Sportboote Anlage 6 Muster der Eichplakette für Sportboote | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Anlage 7 Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen |
§ 1 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. 'Eichung' die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge; 2. 'Übereinkommen' das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist; 3. 'Zentralstelle' die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; 4. 'Schiffe' Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z.B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote); 5. 'Antragsberechtigte' der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person; 6. 'Schiffsregisterordnung' Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; | |
7. 'Eichgesetz' Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; | 7. Mess- und Eichgesetz Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; |
8. 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung' Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung. | |
§ 3 Schiffseichamt | |
(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt. | |
(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht. | (2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht. |
§ 4 Zentralstelle | |
(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr. | |
(2) 1 Die Zentralstelle hat die Aufgaben | (2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben |
1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen; 2. die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren; 3. die Meßgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln; 4. Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen; 5. das Eichpersonal fachlich zu unterweisen. | |
2 Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie bedienen. | |
(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen. | |
§ 8 Eichschein | |
(1) 1 Das Schiffseichamt stellt für jedes von ihm geeichte Schiff einen Eichschein aus, und zwar 1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 1; 2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 2. 2 Über jede Eichung ist ein Nachweis zu fertigen. | |
(2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein. | (2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein. |
(3) 1 Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf auf höchstens 15 Jahre festgesetzt werden. 2 Auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungültig wird. (4) 1 Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Schiff solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, daß die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. 2 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, sind diese von Amts wegen nach § 9 Abs. 2 zu überprüfen. (5) Ungültig gewordene Eichscheine werden eingezogen. | |
(6) 1 Die Zentralstelle hat von jedem Eichschein, jeder vorläufigen Eichbescheinigung und jeder Eichbescheinigung für Sportboote, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. 2 In diese sind alle Berichtigungen und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen. 3 Sie aktualisiert das Eichverzeichnis der Eichscheine und Eichbescheinigungen entsprechend. | |
§ 33 Baumuster-Eichung | |
(1) Ein in Serie hergestelltes Sportboot kann als Baumuster im Sportboot-Eichverfahren geeicht werden, wenn dies als Baumuster-Eichung beantragt wird. (2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung beizufügen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskörpers, der Antriebsmaschinen - soweit diese fest eingebaut sind -, die Einrichtung und Ausrüstung und die Serien-Ausstattung im einzelnen hervorgeht. (3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen der Serie, die Einfluß auf das Gewicht haben, unverzüglich der Zentralstelle mitzuteilen. (4) Abweichend von § 31 Abs. 1 wird die Ebene der größten Eintauchung bei einem Sportboot, das für den Betrieb mit einem Außenbordmotor gebaut ist, ohne das Gewicht des Motors, der Tanks und der Startbatterie festgelegt. | |
(5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein. | (5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein. |
§ 35 Eichbescheinigung | |
(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung. (2) Die Eichbescheinigung für Sportboote wird ungültig, wenn 1. die Eichplakette zerstört oder unleserlich geworden ist oder 2. am Sportboot Änderungen (Umbauten, Einbau eines anderen Motors oder einer Maschinenanlage) vorgenommen worden sind, die erheblichen Einfluß auf das Gewicht haben, so daß die Angaben in der Eichbescheinigung über die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung nicht mehr zutreffen. Eine ungültig gewordene Eichbescheinigung kann nach Änderung wieder in Kraft gesetzt werden. | |
(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein. | (3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein. |
(4) Die Eichbescheinigung für das Baumuster eines Sportboots erhält den Zusatz 'Baumuster'. Sie ist nicht Urkunde nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung; der entsprechende Hinweis wird gestrichen. | |
Anlage 7 (neu) | Anlage 7 Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen |
![]() ![]() |