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Artikel 5 - Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Binnenschiffseichordnung
Die Binnenschiffseichordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2022 (BGBl. I S. 220, 1384) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 6 die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 7 Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen". - 2.
- § 1 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- Mess- und Eichgesetz
Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".
- 3.
- In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 4.
- § 4 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- 5.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird nach der Angabe „Eichverzeichnis" die Angabe „nach Anlage 7" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Die Zentralstelle hat von jedem Eichschein, jeder vorläufigen Eichbescheinigung und jeder Eichbescheinigung für Sportboote, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese sind alle Berichtigungen und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen. Sie aktualisiert das Eichverzeichnis der Eichscheine und Eichbescheinigungen entsprechend."
- 6.
- In § 33 Absatz 5 wird nach der Angabe „Eichverzeichnis" die Angabe „nach Anlage 7" eingefügt.
- 7.
- Im § 35 Absatz 3 wird nach der Angabe „Eichverzeichnis" die Angabe „nach Anlage 7" eingefügt.
- 8.
- Nach Anlage 6 wird die folgende Anlage 7 eingefügt:
„Anlage 7 Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen".
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