(2)
1Versorgungsbezüge nach dem
Diätengesetz 1968 werden neben einer Entschädigung oder einer Versorgung aus der Mitgliedschaft in einem Landtag (
§ 29 Abs. 5 und 6) nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beiträgen beruht.
2Angerechnete Zeiten nach
§ 21 des Diätengesetzes 1968 gelten als Beitragszeiten.