Änderung Artikel 103i EGInsO vom 23.07.2015

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Artikel 103i EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
Artikel 103i EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
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Artikel 103i (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 103i Überleitungsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz


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§ 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Verfahren anzuwenden, deren Eröffnung nach dem 31. Dezember 2015 beantragt worden ist.




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