Institute, die das Sortengeschäft betreiben, haben zusätzlich zum Monatsausweis anzugeben
- 1.
- Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäftes eingeschaltet haben;
- 2.
- den Sortenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen Währungen, am letzten Kalendertag eines jeden Monats zum Geschäftsschluß während des Berichtzeitraums;
- 3.
- Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem Schwellenwert von 15.000 Euro und Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unterhalb dieses Schwellenwertes.
Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen, und Reiseschecks in ausländischer Währung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 MonAwV Ausnahmen (vom 22.07.2013) ... Sortenbestand des Instituts insgesamt den Gegenwert von 125.000 Euro übersteigt, nach § 5 Satz 1 Nr. 2 einzureichen. (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die ... erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 3 bis 5 ...
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816